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Anträge, Peditionen und Vorstösse

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Beitrag von Julia Moumont 07.02.14 19:08

Anträge aus dem Unterhaus werden vom Büro der Präsidentin entgegengenommen.
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Beitrag von August Stuck 07.02.14 22:18

Das Unterhaus Seiner Majestät möge folgende Bitte an Seine Majestät richten:

1. Das Unterhaus Seiner Majestät grüßt Seinen gnädigen Souverän.

2. Die im Unterhaus Seiner Majestät versammelten Berater der Krone ersuchen die Krone, ein Gesetz zur Regelung der Beziehungen der Krone mit der Krone von Ceymur zu erlassen.

3. Besagtes Gesetz soll der Krone dazu dienen, die Leitlinien der bilateralen Beziehungen zur Krone von Ceymur hinsichtlich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, des Warenaustausches, der sicherheitspolitischen Kooperation und des Personenverkehrs und der Migration festzulegen.

4. Fragen des Fischereirechtes und der Anerkennung der Grenzen zur See der Hoheitsgebiete der besagten Herrscher sollen nicht Bestandteil des besagten Gesetzes sein.

5. Besagtes Gesetz soll hinsichtlich der Dienststellung und Besoldung der Gesandtschaft der Krone am Hofe zu Ceymur eine Revision der Tabellen und Bestimmungen festlegen, oder eine Durchführung auf dem Verordnungswege ermächtigen.
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Beitrag von August Stuck 07.02.14 22:32

Stuck hofft, daß sein Antrag von der Präsidentin des Hauses zur Kenntnis genommen wird, obwohl sie während des Wochenendes im Urlaub weilt. Sicherheitshalber lässt er von seinem Büro eine Email an Moumont senden, daß der Antrag im Schloss hinterlegt wurde.
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Beitrag von August Stuck 12.02.14 20:37

Das Büro des Premierministers teilt der Präsidentin telephonisch mit, daß für die nächste Sitzung eine Regierungserklärung des Premierministers zur Frage der Regierungsbildung vorgesehen ist.
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Beitrag von Franz Schmidt 22.02.14 22:33

Ich beantrage, Seiner Majestät den Erlaß folgenden Gesetzes vorzuschlagen:


§ 1 Die jährlichen Ausgaben der Krone für das Verteidigungsministerium und die Streitkräfte, im Folgenden als „Verteidigungsausgaben“ bezeichnet, werden ab 2014 kontinuierlich reduziert.

§ 2 In die Verteidigungsaufgaben nicht einzuberechnen sind Ausgaben für den Zoll, die Fischereiaufsicht, die Küstenwache, die Gendarmerie, die Luftsicherheit, die Feuerwehr und die Post, sofern sie ganz oder Teilweise in Zuständigkeitsbereiche des Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte fallen.

§ 3 Die Verteidigungsausgaben jedes Haushaltsjahres dürfen die Höhe der Verteidigungsausgaben des vorangehenden Jahres nicht überschreiten.

§ 4 In den Haushaltsplan ist eine Reduktion der Verteidigungsausgaben gegenüber dem Vorjahr von mindestens 0,01 % aufzunehmen.

§ 5 Die obligatorische Reduktion kann unterbleiben, wenn

a. Das Oberhaus und das Unterhaus mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder ein Unterbleiben wünschen,

b. Der Finanzminister aus triftigen fiskalpolitischen Gründen ein Unterbleiben anmahnt,

c. Das Haushaltsdefizit 14 % des Bruttoinlandproduktes überschreitet,

d. Umstrukturierungen im Verteidigungsbereich zugunsten der Unterstützung ziviler Projekte und friedenssichernden Massnahmen in Höhe von mindestens 0,01 % der Verteidigungsausgaben des Vorjahres erfolgt sind oder

e. im Vorjahr eine Reduktion der Verteidigungsausgaben in Höhe von mindestens 0,02 % vorgenommen wurde.

§ 6 Zur Vorberatung der Massnahmen zur Umsetzung dieses Gesetzes kann ein parlamentarischer Ausschuss gebildet werden.

§ 7 Dem parlamentarischen Ausschuss dürfen keine Mitglieder angehören, die in den Streitkräften oder dem Verteidigungsministerium dienen oder abgesehen vom obligatorischen Wehrdienst in der Vergangenheit in einen solchen Dienstverhältnis standen.

§ 8 Sämtliche Kosten für Ehrendienste der Königlichen Garde, die durch den Königlichen Haushalt gedeckt werden, sind in der Berechnung der Höhe der Verteidigungsausgaben nicht zu berücksichtigen.

§ 9 Unterschreiten die Verteidigungsausgaben 0,4 % des Bruttoinlandproduktes, ist die Reduktionspflicht ausgesetzt.

§ 10 Verstösst ein Haushaltsplan der Krone für die Öffentlichen Angelegenheiten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, so ist er nichtig.
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Beitrag von August Stuck 19.07.14 20:52

Das Hohe Unterhaus möge Seiner Majestät vorschlagen, folgendes Gesetz zu verabschieden:



DIE ZAHL UNSERER UNTERTANEN
GESETZ AUS DEM DREIZEHNTEN JAHRE DER HERRSCHAFT PHILIPPS V

Präambel
Die Zahl Unserer Untertanen zu kennen war für die Fürsorge, welche Wir ihnen unermüdlich haben angedeihen lassen, stets von unerlässlicher Wichtigkeit. Wir haben es daher für recht und billig erachtet, die Art und Weise, Unsere Untertanen zu zählen und diese Zahlen niederzuschreiben, neu zu regeln, auf daß alle Bewohner Unseres Reiches fürderhin noch besser in den Genuss der segensreichen Früchte Unserer Herrschaft kommen.

Ingress
Es hat Uns, Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:

I. Einwohneramt
§ 1 Zweck und Behörde
1) Die personenbezogenen Daten der Einwohner des Königreiches werden zentral verwaltet.
2) Die Krone schafft eine Behörde, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt.
3) Die besagte Behörde, im Folgenden „Einwohneramt“ genannt, untersteht demjenigen Ministerium der Krone, welches mit den inneren Angelegenheiten des Königreiches betraut ist.

§ 2 Registerzusammenlegung
1) Die Register der Behörden der Krone, welche bislang die Aufgaben versehen haben, welche dieses Gesetz der besagten Einwohnerbehörde zuweist, werden zusammengelegt.
2) Die besagten Register der bisherig zuständigen Behörden sind nach ihrer Überführung in das zusammengelegte Register der Einwohnerbehörde aufzulösen.
3) Es ist den Behörden der Krone gestattet, Akten über Personen zu führen, die mit ihnen in Kontakt stehen.
4) Namentlich zusammenzulegen sind die Register
a) des Steueramtes
b) des Gesundheitsamtes
c) der Kanzlei von Melba
d) der Gendarmerie
e) der Sozialversicherungen
f) des Innenministeriums
g) des Ausländeramtes
h) des Handelsamtes
i) der Rundfunkgebührenbehörde

II. Aufgaben
§ 5 Zuständigkeit
1) Die Einwohnerbehörde vereint folgende Zuständigkeiten auf sich:
a) die Registrierung der Einwohner des Königreiches
b) die Registrierung der einwohnerbezogenen Daten, die für die Krone von Belang sind
c) die Registrierung von Forderungen und deren Begleichung seitens des Steueramtes
d) die Erteilung und Registrierung der Untertanenschaft
e) die Verwaltung der ausländischen Wohnbevölkerung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Verfügung der Ausreise
f) die Registrierung und Verwaltung der in Übersee wohnhaften Untertanen der Krone
g) die Führung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen
h) die Volkszählung und die statistische Auswertung der Einwohnerdaten
i) die Registrierung der Ansprüche und Akten der Bezüger von Leistungen der Wohlfahrt, der Fürsorge und der Sozialversicherungen
j) die Registrierung von Verurteilungen aufgrund von Straftaten
2) Nicht in die Zuständigkeit der Einwohnerbehörde fallen:
a) Die Registrierung und Verwaltung der akkreditierten Diplomaten und ihres Personals
b) Die Registrierung und Verwaltung von Daten bezüglich der Wehrpflicht und der Zugehörigkeit zu den Königlichen Streitkräften
c) Die Registrierung und Verwaltung von Adelstiteln
d) Die Registrierung und Verwaltung von Mitgliedschaften in Behörden und Amtsträgern

§ 6 Nichteinmischung und Zusammenarbeit
1) Die Einwohnerbehörde registriert Daten und Entscheide, die materiell in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ohne auf deren Entschliessungen zurückzukommen.
2) Die Behörden der Krone sind Einwohnerbehörde gegenüber verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen.
3) Die Einwohnerbehörde ist verpflichtet, den Behörden des Königreiches Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten der Einwohnerbehörde benötigen.

§ 7 Datenschutz
1) Abgesehen von der Registrierung von freiwilligen Angaben zur Zugehörigkeit einer Glaubensgemeinschaft ist es der Einwohnerbehörde untersagt, Daten bezüglich der Weltanschauung und insbesondere der politischen Gesinnung zu registrieren.
2) Die Einwohnerbehörde behandelt die ihnen anvertrauten Daten vertraulich und gibt sie ausschliesslich an hierzu berechtigte Amtsträger und Behörden der Krone weiter.
3) Amtsträger und Behörden der Krone, welchen Daten der Einwohnerbehörde weitergegeben worden sind, sind zur selben vertraulichen Behandlung der Daten wie die Einwohnerbehörde verpflichtet

§ 8 Registernummer
1) Die Einwohnerbehörde vergibt jeder registrierten Person zur amtlichen Identifizierung eine Registernummer.
2) Die Behörden der Krone verwenden hinsichtlich der ihnen verbleibenden Zuständigkeiten im Registerwesen die Registernummer der Einwohnerbehörde.
3) Den Streitkräften und dem Heroldsamt der Krone ist eine von der Registernummer abweichende Datenverwaltung erlaubt.

III. Umsetzungsbestimmungen
§ 9 Beschwerdestelle
1) Die Einwohnerbehörde schafft eine unabhängige Stelle, im Folgenden „Beschwerdestelle“ genannt, welche die Arbeit der Behörde kritisch begleitet.
2) Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden und Vorschläge von Betroffenen entgegen, begleitet und analysiert die Arbeit der Einwohnerbehörde und unterbreitet ihr Anträge zu Änderungen.
3) Die Beschwerdestelle ist berechtigt, einer parlamentarischen Kommission oder einem Haus des Parlamentes Berichte vorzulegen und Anträge zu unterbreiten.

§ 10 Übergangsbestimmungen
1) Die Krone setzt eine Frist zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Veränderungen.
2) Vor Ablauf der besagten Frist dürfen die von diesem Gesetz betroffenen Abläufe weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt werden.

§ 11 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone auf dem Gesetzeswege kassiert, revidiert oder suspendiert werden.

Registrierung
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom ... angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.

Vom Oberhaus beschlossen am ...
Der Siegelbewahrer
(Unterschrift)

Vom Unterhaus beschlossen am ...
Die Präsidentin des Unterhauses
(Unrerschrift)

Ausfertigung
Wir haben den Hüter Unseres Siegels beauftragt, unter diese Urkunde Unser großes Reichssiegel anzubringen und Unseren Entschluss Unseren Untertanen kundzutun.

Gegeben zu Altburg, im dreizehnten Jahre unserer Herrschaft.

Philipp V R

(Unterschrift)

(Siegel)
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