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Klage

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Beitrag von Antoine Pomery 28.07.14 9:24

A. Das cabinet d'avocats Auralt, Philippe & Damaste, vertreten durch Advokat Antoine Pomery, erhebt hiermit bei Seiner Majestät gnädigen und ehrenvollen Richtern Klage im Namen seines Mandanten, des ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer, gegen nachfolgende Handlungen und Entscheide des Königlichen Parlamentes, vorgebracht durch die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont.

Am 21. Juni 2014 ereignete sich folgender Sachverhalt, weswegen im Namen des Mandanten der klageführenden Kanzlei Klage erhoben wird:

1. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont hat dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer sein durch Seine Majestät verliehenes Recht, vor dem Hohen Unterhaus zu sprechen, ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Gründe verwehrt, in dem sie ihm mutwillig und vorsätzlich das Mikrophon ausschaltete.

2. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont hat dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer sein durch Seine Majestät verliehenes Recht, an den Sitzungen des Hohen Unterhauses teilzunehmen, ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Gründe verwehrt, indem sie ihn ohne Recht und Grund des Saales verwies.

3. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont hat dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer sein durch Seine Majestät verliehenes Recht, Immunität in Anspruch zu nehmen, ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Gründe verwehrt, in dem sie ihn bedroht und mit Gewaltandrohung genötigt hat.


B. Nachfolgende Protokollauszüge beweisen die benannte Sachlage:
Julia Moumont schrieb:RUHE IM SAAL! Der ehrenwerte Abgeordnete Montoyer ist von der Sitzung ausgeschlossen! Ich sage es zum letzten mal: Die Fragen werden abwechselnd von den Fraktionen der Regierung und der Opposition gestellt. Wenn Sie das nicht einhalten, schliesse ich die Sitzung! Die nächste Frage steht der Regierung Seiner Majestät zu.

Julia Moumont schrieb:Die Präsidentin des Unterhauses stellt dem Abgeordneten Montoyer das Mokrophon aus.

RUHE IM SAAL! SOFORT RUHE! Abgeordneter Montoyer, verschwinden Sie aus meinen Augen und zwar augenblicklich, sonst lasse ich Sie hinauswerfen!

Julia Moumont schrieb:RUHE IM SAAL! RUHE! RUHE! Setzen Sie sich sofort alle wieder hin, oder ich schließe Sie von der Sitzung aus! Abgeordneter Montoyer, wenn Sie in dreiSig Sekunden noch hier sind, lasse ich Sie hinauswerfen!


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Beitrag von Jules Pontneuf 29.07.14 20:46

Das Krongericht bestätigt den Eingang der Klage. Der Constabler wurde von Seiner Majestät entlassen, weshalb über die Annahme der Klage erst nach der Regelung der Nachfolge entschieden wird.

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Beitrag von Antoine Pomery 30.07.14 15:12

Das cabinet d'avocats Auralt, Philippe & Damaste bestätigt den Eingang des Schreibens des Krongerichtes und bedankt sich für die Bearbeitung des Falles.
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Beitrag von Martin Kurz 05.09.14 17:51

Krongericht des Königs
Altburg

Der Constabler des Königs


In Sachen

cabinet d'avocats Auralt, Philippe & Damaste, vertreten durch Advokat Antoine Pomery, Vertreter des ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer

gegen das Königliche Parlament, vertreten durch die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont


ergeht folgender
Entscheid


Die Klage wird zugelassen und vor der Kammer des Gerichtes verhandelt, die der Constabler des Königs bestimmt.

Die Parteien werden aufgefordert, Anträge und Begründung schriftlich bis zum 22. September 2014 einzureichen.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von drei Werktagen Antrag auf Revision beim Krongericht des Königs gestellt werden.

Gegeben zu Altburg im Namen Seiner Majestät

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Klage Empty Anträge und Begründung

Beitrag von Antoine Pomery 15.09.14 14:03

A. Sachverhalt

Am 21. Juni 2014 ereignete sich folgender Sachverhalt, weswegen im Namen des Mandanten der klageführenden Kanzlei Klage erhoben wird:

1. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont hat dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer sein durch Seine Majestät verliehenes Recht, vor dem Hohen Unterhaus zu sprechen, ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Gründe verwehrt, in dem sie ihm mutwillig und vorsätzlich das Mikrophon ausschaltete.

2. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont hat dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer sein durch Seine Majestät verliehenes Recht, an den Sitzungen des Hohen Unterhauses teilzunehmen, ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Gründe verwehrt, indem sie ihn ohne Recht und Grund des Saales verwies.

3. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont hat dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer sein durch Seine Majestät verliehenes Recht, Immunität in Anspruch zu nehmen, ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Gründe verwehrt, in dem sie ihn bedroht und mit Gewaltandrohung genötigt hat.


B. Beweise

Nachfolgende Protokollauszüge beweisen die benannte Sachlage:

Julia Moumont schrieb:RUHE IM SAAL! Der ehrenwerte Abgeordnete Montoyer ist von der Sitzung ausgeschlossen! Ich sage es zum letzten mal: Die Fragen werden abwechselnd von den Fraktionen der Regierung und der Opposition gestellt. Wenn Sie das nicht einhalten, schliesse ich die Sitzung! Die nächste Frage steht der Regierung Seiner Majestät zu.

Julia Moumont schrieb:Die Präsidentin des Unterhauses stellt dem Abgeordneten Montoyer das Mokrophon aus.

RUHE IM SAAL! SOFORT RUHE! Abgeordneter Montoyer, verschwinden Sie aus meinen Augen und zwar augenblicklich, sonst lasse ich Sie hinauswerfen!

Julia Moumont schrieb:RUHE IM SAAL! RUHE! RUHE! Setzen Sie sich sofort alle wieder hin, oder ich schließe Sie von der Sitzung aus! Abgeordneter Montoyer, wenn Sie in dreiSig Sekunden noch hier sind, lasse ich Sie hinauswerfen!


C. Anträge

Das cabinet d'avocats Auralt, Philippe & Damaste, vertreten durch Advokat Antoine Pomery, beantragt:

1. Es sei festzustellen, daß der ehrenwerte Abgeordneten Pierre Montoyer zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen das Recht besass, in den Räumlichkeiten des Unterhauses anwesend zu sein.

2. Es sei festzustellen, daß der ehrenwerte Abgeordneten Pierre Montoyer zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen das Recht auf Immunität vor Verfolgung und Nötigung durch Behörden Seiner Majestät besass.

3. Es sei festzustellen, daß der ehrenwerte Abgeordneten Pierre Montoyer zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen das Recht besass, sich während der laufenden Debatte zu Wort zu melden.

4. Es sei festzustellen, daß die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont den ehrenwerte Abgeordneten Pierre Montoyer in diesen drei Rechten eingeschränkt und gesetzwidrig die Inanspruchnahme dieser drei Rechte verhindert hat.

5. Es sei festzustellen, daß die Debatte anlässlich der Ordentlichen Sitzung des Unterhauses, einberufen am 13. März 2014, zu Geschäftsordnungspunkt 7, nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde.

6. Es sei dem ehrenwerte Abgeordneten Pierre Montoyer zum nächstmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit zu geben, seine gewünschten Redebeiträge und Fragen nachzuholen.

7. Die nach Ziffer 6 dieses Antrages nachgeholten Redebeiträge und Fragen seien nach den Gesetzen des Königreiches und den Gebräuchen des Hohen Hauses zu behandeln, zu beantworten und zu würdigen.

8. Die Protokolle des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes seien nach Erledigung von Ziffern 6 und 7 dieses Antrages entsprechend anzupassen.

9. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont sei zu verpflichten, ihre rechtswidrigen Aussagen zurückzunehmen, ihre rechtswidrigen Entscheide zu kassieren und gegenüber dem ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer Abbitte zu leisten.

10. Die sehr ehrenwerte Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont sei zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400'000 fl. zu Handen des ehrenwerten Abgeordneten Pierre Montoyer zu verpflichten.


D. Begründung

Der ehrenwerte Abgeordneten Pierre Montoyer besass zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen drei Rechte, die ihm durch gesetzwidrige Handlung der sehr ehrenwerten Präsidentin des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes Julia Moumont verwehrt wurden:

1. Das Recht, in den Räumlichkeiten des Unterhauses anwesend zu sein. Dieses Recht geht indirekt aus dem Wortlaut von EMVI.38 hervor, ist unbestrittenes und ersessenes Gewohnheitsrecht, entspricht dem durch die Einberufung der Abgeordneten bekundeten Willen des Souveräns und geht aus EMVI.38 §1.3 hervor, da eine nicht zur Anwesenheit berechtigte Person nicht Adressat eines Verbotes sein kann, in Anwesenheit bestimmte Handlungen zu vollziehen.

2. Das Recht, Immunität in Anspruch zu nehmen. EMVI.38 § 1.3 garantiert meinem Mandaten dieses grundlegende parlamentarische Recht. Die Androhung, Mittel der Exekutive einzusetzen, um Gewalt gegen ein Mitglied des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes anzuwenden und amtliche Freiheitsberaubung vorzunehmen, ist somit eindeutig verboten.

3. Das Recht, sich zu Wort zu melden. EMVI.38 § 20 legt das Recht der ehrenwerten Mitglieder des Hohen Unterhauses des Königlichen Parlamentes, sich zu Wort zu melden, fest. EMVI.38 § 15.10 legt zudem fest, daß die Erledigung aller Wortmeldungen abzuwarten ist und bestätigt, daß eine Wortmeldung nicht ein Privilleg im Ermessen des Sitzungsleiters, sondern ein Recht des Abgeordneten ist.
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Beitrag von Julia Moumont 22.09.14 20:25

Anträge:

1. Die Anträge der klagenden Partei seien sämtlich abzulehnen.

2. Es sei festzustellen, daß Julia Moumont in als Präsidentin des Unterhauses in allen fraglichen Punkten korrekt und im Sinne und im Einklang mit den Gesetzen und Bestimmungen des Königreiches gehandelt hat.


Begründung:

1. Nach EMVI.38 § 20 Ziff. 5 liegt es im Ermessen des Sitzungsleiters der Unterhaussitzung, das Wort zu entziehen, insbesondere wenn ein Verstoss gegen Geschäftsordnung oder Hausordnung vorliegt.

2. Nach EMVI.38 § 23 Ziff. 1 obliegt es dem Präsidenten des Unterhauses, die Hausordnung festzulegen.
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