Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
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Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Das Palais Oldengart wurde 1763 als Kontor und Stadtresidenz der Grafen von Aalen errichtet. Seit 1825 befindet es sich im Besitz der Regierung, die es 1912 renovieren liess und seit 1931 das Innenministerium im Palais unterbringt.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Premier- und Innenminister August Stuck führt das Innenressort in der Regel vom Palais Amaliensee aus, verfügt jedoch über eine geräumige Bürosuite im Innenministerium mit Blick auf den Rosengarten im Innenhof.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Das Innenministerium hat einen Entwurf zum Registraturreformgesetz Register 21 erarbeitet, dem Prestigeprojekt der Regierung Stuck und dem persönlichen Kernanliegen des Premierministers. Die Akte wird auf die Schreibtische Stucks im Palais Amaliensee und im Innenministerium gelegt.
DIE ZAHL UNSERER UNTERTANEN
GESETZ AUS DEM DREIZEHNTEN JAHRE DER HERRSCHAFT PHILIPPS V
Präambel
Die Zahl Unserer Untertanen zu kennen war für die Fürsorge, welche Wir ihnen unermüdlich haben angedeihen lassen, stets von unerlässlicher Wichtigkeit. Wir haben es daher für recht und billig erachtet, die Art und Weise, Unsere Untertanen zu zählen und diese Zahlen niederzuschreiben, neu zu regeln, auf daß alle Bewohner Unseres Reiches fürderhin noch besser in den Genuss der segensreichen Früchte Unserer Herrschaft kommen.
Ingress
Es hat Uns, Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:
I. Einwohneramt
§ 1 Zweck und Behörde
1) Die personenbezogenen Daten der Einwohner des Königreiches werden zentral verwaltet.
2) Die Krone schafft eine Behörde, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt.
3) Die besagte Behörde, im Folgenden „Einwohneramt“ genannt, untersteht demjenigen Ministerium der Krone, welches mit den inneren Angelegenheiten des Königreiches betraut ist.
§ 2 Registerzusammenlegung
1) Die Register der Behörden der Krone, welche bislang die Aufgaben versehen haben, welche dieses Gesetz der besagten Einwohnerbehörde zuweist, werden zusammengelegt.
2) Die besagten Register der bisherig zuständigen Behörden sind nach ihrer Überführung in das zusammengelegte Register der Einwohnerbehörde aufzulösen.
3) Es ist den Behörden der Krone gestattet, Akten über Personen zu führen, die mit ihnen in Kontakt stehen.
4) Namentlich zusammenzulegen sind die Register
a) des Steueramtes
b) des Gesundheitsamtes
c) der Kanzlei von Melba
d) der Gendarmerie abgesehen des Strafregisters
e) der Sozialversicherungen
f) des Innenministeriums
g) des Ausländeramtes
h) des Handelsamtes
i) der Rundfunkgebührenbehörde
II. Aufgaben
§ 5 Zuständigkeit
1) Die Einwohnerbehörde vereint folgende Zuständigkeiten auf sich:
a) die Registrierung der Einwohner des Königreiches
b) die Registrierung der einwohnerbezogenen Daten, die für die Krone von Belang sind
c) die Registrierung von Forderungen und deren Begleichung seitens des Steueramtes
d) die Erteilung und Registrierung der Untertanenschaft
e) die Verwaltung der ausländischen Wohnbevölkerung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Verfügung der Ausreise
f) die Registrierung und Verwaltung der in Übersee wohnhaften Untertanen der Krone
g) die Führung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen
h) die Volkszählung und die statistische Auswertung der Einwohnerdaten
i) die Registrierung der Ansprüche und Akten der Bezüger von Leistungen der Wohlfahrt, der Fürsorge und der Sozialversicherungen
2) Nicht in die Zuständigkeit der Einwohnerbehörde fallen:
a) Die Registrierung und Verwaltung der akkreditierten Diplomaten und ihres Personals
b) Die Registrierung und Verwaltung von Daten bezüglich der Wehrpflicht und der Zugehörigkeit zu den Königlichen Streitkräften
c) Die Registrierung und Verwaltung von Adelstiteln
d) Die Registrierung und Verwaltung von Mitgliedschaften in Behörden und Amtsträgern
e) Das Führen des Registers von Verurteilungen aufgrund von Straftaten (Strafregister)
§ 6 Nichteinmischung und Zusammenarbeit
1) Die Einwohnerbehörde registriert Daten und Entscheide, die materiell in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ohne auf deren Entschliessungen zurückzukommen.
2) Die Behörden der Krone sind Einwohnerbehörde gegenüber verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen.
3) Die Einwohnerbehörde ist verpflichtet, den Behörden des Königreiches Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten der Einwohnerbehörde benötigen.
§ 7 Datenschutz
1) Abgesehen von der Registrierung von freiwilligen Angaben zur Zugehörigkeit einer Glaubensgemeinschaft ist es der Einwohnerbehörde untersagt, Daten bezüglich der Weltanschauung und insbesondere der politischen Gesinnung zu registrieren.
2) Die Einwohnerbehörde behandelt die ihnen anvertrauten Daten vertraulich und gibt sie ausschliesslich an hierzu berechtigte Amtsträger und Behörden der Krone weiter.
3) Amtsträger und Behörden der Krone, welchen Daten der Einwohnerbehörde weitergegeben worden sind, sind zur selben vertraulichen Behandlung der Daten wie die Einwohnerbehörde verpflichtet
§ 8 Registernummer
1) Die Einwohnerbehörde vergibt jeder registrierten Person zur amtlichen Identifizierung eine Registernummer.
2) Die Behörden der Krone verwenden hinsichtlich der ihnen verbleibenden Zuständigkeiten im Registerwesen die Registernummer der Einwohnerbehörde.
3) Den Streitkräften und dem Heroldsamt der Krone ist eine von der Registernummer abweichende Datenverwaltung erlaubt.
III. Umsetzungsbestimmungen
§ 9 Beschwerdestelle
1) Die Einwohnerbehörde schafft eine unabhängige Stelle, im Folgenden „Beschwerdestelle“ genannt, welche die Arbeit der Behörde kritisch begleitet.
2) Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden und Vorschläge von Betroffenen entgegen, begleitet und analysiert die Arbeit der Einwohnerbehörde und unterbreitet ihr Anträge zu Änderungen.
3) Die Beschwerdestelle ist berechtigt, einer parlamentarischen Kommission oder einem Haus des Parlamentes Berichte vorzulegen und Anträge zu unterbreiten.
§ 10 Übergangsbestimmungen
1) Die Krone setzt eine Frist zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Veränderungen.
2) Vor Ablauf der besagten Frist dürfen die von diesem Gesetz betroffenen Abläufe weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 11 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone auf dem Gesetzeswege kassiert, revidiert oder suspendiert werden.
Registrierung
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom ... angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.
Vom Oberhaus beschlossen am ...
Der Siegelbewahrer
(Unterschrift)
Vom Unterhaus beschlossen am ...
Die Präsidentin des Unterhauses
(Unrerschrift)
Ausfertigung
Wir haben den Hüter Unseres Siegels beauftragt, unter diese Urkunde Unser großes Reichssiegel anzubringen und Unseren Entschluss Unseren Untertanen kundzutun.
Gegeben zu Altburg, im dreizehnten Jahre unserer Herrschaft.
Philipp V R
(Unterschrift)
(Siegel)
DIE ZAHL UNSERER UNTERTANEN
GESETZ AUS DEM DREIZEHNTEN JAHRE DER HERRSCHAFT PHILIPPS V
Präambel
Die Zahl Unserer Untertanen zu kennen war für die Fürsorge, welche Wir ihnen unermüdlich haben angedeihen lassen, stets von unerlässlicher Wichtigkeit. Wir haben es daher für recht und billig erachtet, die Art und Weise, Unsere Untertanen zu zählen und diese Zahlen niederzuschreiben, neu zu regeln, auf daß alle Bewohner Unseres Reiches fürderhin noch besser in den Genuss der segensreichen Früchte Unserer Herrschaft kommen.
Ingress
Es hat Uns, Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:
I. Einwohneramt
§ 1 Zweck und Behörde
1) Die personenbezogenen Daten der Einwohner des Königreiches werden zentral verwaltet.
2) Die Krone schafft eine Behörde, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt.
3) Die besagte Behörde, im Folgenden „Einwohneramt“ genannt, untersteht demjenigen Ministerium der Krone, welches mit den inneren Angelegenheiten des Königreiches betraut ist.
§ 2 Registerzusammenlegung
1) Die Register der Behörden der Krone, welche bislang die Aufgaben versehen haben, welche dieses Gesetz der besagten Einwohnerbehörde zuweist, werden zusammengelegt.
2) Die besagten Register der bisherig zuständigen Behörden sind nach ihrer Überführung in das zusammengelegte Register der Einwohnerbehörde aufzulösen.
3) Es ist den Behörden der Krone gestattet, Akten über Personen zu führen, die mit ihnen in Kontakt stehen.
4) Namentlich zusammenzulegen sind die Register
a) des Steueramtes
b) des Gesundheitsamtes
c) der Kanzlei von Melba
d) der Gendarmerie abgesehen des Strafregisters
e) der Sozialversicherungen
f) des Innenministeriums
g) des Ausländeramtes
h) des Handelsamtes
i) der Rundfunkgebührenbehörde
II. Aufgaben
§ 5 Zuständigkeit
1) Die Einwohnerbehörde vereint folgende Zuständigkeiten auf sich:
a) die Registrierung der Einwohner des Königreiches
b) die Registrierung der einwohnerbezogenen Daten, die für die Krone von Belang sind
c) die Registrierung von Forderungen und deren Begleichung seitens des Steueramtes
d) die Erteilung und Registrierung der Untertanenschaft
e) die Verwaltung der ausländischen Wohnbevölkerung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Verfügung der Ausreise
f) die Registrierung und Verwaltung der in Übersee wohnhaften Untertanen der Krone
g) die Führung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen
h) die Volkszählung und die statistische Auswertung der Einwohnerdaten
i) die Registrierung der Ansprüche und Akten der Bezüger von Leistungen der Wohlfahrt, der Fürsorge und der Sozialversicherungen
2) Nicht in die Zuständigkeit der Einwohnerbehörde fallen:
a) Die Registrierung und Verwaltung der akkreditierten Diplomaten und ihres Personals
b) Die Registrierung und Verwaltung von Daten bezüglich der Wehrpflicht und der Zugehörigkeit zu den Königlichen Streitkräften
c) Die Registrierung und Verwaltung von Adelstiteln
d) Die Registrierung und Verwaltung von Mitgliedschaften in Behörden und Amtsträgern
e) Das Führen des Registers von Verurteilungen aufgrund von Straftaten (Strafregister)
§ 6 Nichteinmischung und Zusammenarbeit
1) Die Einwohnerbehörde registriert Daten und Entscheide, die materiell in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ohne auf deren Entschliessungen zurückzukommen.
2) Die Behörden der Krone sind Einwohnerbehörde gegenüber verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen.
3) Die Einwohnerbehörde ist verpflichtet, den Behörden des Königreiches Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten der Einwohnerbehörde benötigen.
§ 7 Datenschutz
1) Abgesehen von der Registrierung von freiwilligen Angaben zur Zugehörigkeit einer Glaubensgemeinschaft ist es der Einwohnerbehörde untersagt, Daten bezüglich der Weltanschauung und insbesondere der politischen Gesinnung zu registrieren.
2) Die Einwohnerbehörde behandelt die ihnen anvertrauten Daten vertraulich und gibt sie ausschliesslich an hierzu berechtigte Amtsträger und Behörden der Krone weiter.
3) Amtsträger und Behörden der Krone, welchen Daten der Einwohnerbehörde weitergegeben worden sind, sind zur selben vertraulichen Behandlung der Daten wie die Einwohnerbehörde verpflichtet
§ 8 Registernummer
1) Die Einwohnerbehörde vergibt jeder registrierten Person zur amtlichen Identifizierung eine Registernummer.
2) Die Behörden der Krone verwenden hinsichtlich der ihnen verbleibenden Zuständigkeiten im Registerwesen die Registernummer der Einwohnerbehörde.
3) Den Streitkräften und dem Heroldsamt der Krone ist eine von der Registernummer abweichende Datenverwaltung erlaubt.
III. Umsetzungsbestimmungen
§ 9 Beschwerdestelle
1) Die Einwohnerbehörde schafft eine unabhängige Stelle, im Folgenden „Beschwerdestelle“ genannt, welche die Arbeit der Behörde kritisch begleitet.
2) Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden und Vorschläge von Betroffenen entgegen, begleitet und analysiert die Arbeit der Einwohnerbehörde und unterbreitet ihr Anträge zu Änderungen.
3) Die Beschwerdestelle ist berechtigt, einer parlamentarischen Kommission oder einem Haus des Parlamentes Berichte vorzulegen und Anträge zu unterbreiten.
§ 10 Übergangsbestimmungen
1) Die Krone setzt eine Frist zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Veränderungen.
2) Vor Ablauf der besagten Frist dürfen die von diesem Gesetz betroffenen Abläufe weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 11 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone auf dem Gesetzeswege kassiert, revidiert oder suspendiert werden.
Registrierung
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom ... angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.
Vom Oberhaus beschlossen am ...
Der Siegelbewahrer
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Vom Unterhaus beschlossen am ...
Die Präsidentin des Unterhauses
(Unrerschrift)
Ausfertigung
Wir haben den Hüter Unseres Siegels beauftragt, unter diese Urkunde Unser großes Reichssiegel anzubringen und Unseren Entschluss Unseren Untertanen kundzutun.
Gegeben zu Altburg, im dreizehnten Jahre unserer Herrschaft.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Stuck liest den Entwurf.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Stuck ist sehr zufrieden mit dem Entwurf. Daß das Strafregister nicht in die neue Behörde integriert werden soll, kann er jedoch nicht verstehen und ändert den Entwurf entsprechend ab. Nun kann er dem Kabinett vorgelegt werden.
DIE ZAHL UNSERER UNTERTANEN
GESETZ AUS DEM DREIZEHNTEN JAHRE DER HERRSCHAFT PHILIPPS V
Präambel
Die Zahl Unserer Untertanen zu kennen war für die Fürsorge, welche Wir ihnen unermüdlich haben angedeihen lassen, stets von unerlässlicher Wichtigkeit. Wir haben es daher für recht und billig erachtet, die Art und Weise, Unsere Untertanen zu zählen und diese Zahlen niederzuschreiben, neu zu regeln, auf daß alle Bewohner Unseres Reiches fürderhin noch besser in den Genuss der segensreichen Früchte Unserer Herrschaft kommen.
Ingress
Es hat Uns, Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:
I. Einwohneramt
§ 1 Zweck und Behörde
1) Die personenbezogenen Daten der Einwohner des Königreiches werden zentral verwaltet.
2) Die Krone schafft eine Behörde, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt.
3) Die besagte Behörde, im Folgenden „Einwohneramt“ genannt, untersteht demjenigen Ministerium der Krone, welches mit den inneren Angelegenheiten des Königreiches betraut ist.
§ 2 Registerzusammenlegung
1) Die Register der Behörden der Krone, welche bislang die Aufgaben versehen haben, welche dieses Gesetz der besagten Einwohnerbehörde zuweist, werden zusammengelegt.
2) Die besagten Register der bisherig zuständigen Behörden sind nach ihrer Überführung in das zusammengelegte Register der Einwohnerbehörde aufzulösen.
3) Es ist den Behörden der Krone gestattet, Akten über Personen zu führen, die mit ihnen in Kontakt stehen.
4) Namentlich zusammenzulegen sind die Register
a) des Steueramtes
b) des Gesundheitsamtes
c) der Kanzlei von Melba
d) der Gendarmerieabgesehen des Strafregisters
e) der Sozialversicherungen
f) des Innenministeriums
g) des Ausländeramtes
h) des Handelsamtes
i) der Rundfunkgebührenbehörde
II. Aufgaben
§ 5 Zuständigkeit
1) Die Einwohnerbehörde vereint folgende Zuständigkeiten auf sich:
a) die Registrierung der Einwohner des Königreiches
b) die Registrierung der einwohnerbezogenen Daten, die für die Krone von Belang sind
c) die Registrierung von Forderungen und deren Begleichung seitens des Steueramtes
d) die Erteilung und Registrierung der Untertanenschaft
e) die Verwaltung der ausländischen Wohnbevölkerung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Verfügung der Ausreise
f) die Registrierung und Verwaltung der in Übersee wohnhaften Untertanen der Krone
g) die Führung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen
h) die Volkszählung und die statistische Auswertung der Einwohnerdaten
i) die Registrierung der Ansprüche und Akten der Bezüger von Leistungen der Wohlfahrt, der Fürsorge und der Sozialversicherungen
j) die Registrierung von Verurteilungen aufgrund von Straftaten
2) Nicht in die Zuständigkeit der Einwohnerbehörde fallen:
a) Die Registrierung und Verwaltung der akkreditierten Diplomaten und ihres Personals
b) Die Registrierung und Verwaltung von Daten bezüglich der Wehrpflicht und der Zugehörigkeit zu den Königlichen Streitkräften
c) Die Registrierung und Verwaltung von Adelstiteln
d) Die Registrierung und Verwaltung von Mitgliedschaften in Behörden und Amtsträgern
e) Das Führen des Registers von Verurteilungen aufgrund von Straftaten (Strafregister)
§ 6 Nichteinmischung und Zusammenarbeit
1) Die Einwohnerbehörde registriert Daten und Entscheide, die materiell in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ohne auf deren Entschliessungen zurückzukommen.
2) Die Behörden der Krone sind Einwohnerbehörde gegenüber verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen.
3) Die Einwohnerbehörde ist verpflichtet, den Behörden des Königreiches Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten der Einwohnerbehörde benötigen.
§ 7 Datenschutz
1) Abgesehen von der Registrierung von freiwilligen Angaben zur Zugehörigkeit einer Glaubensgemeinschaft ist es der Einwohnerbehörde untersagt, Daten bezüglich der Weltanschauung und insbesondere der politischen Gesinnung zu registrieren.
2) Die Einwohnerbehörde behandelt die ihnen anvertrauten Daten vertraulich und gibt sie ausschliesslich an hierzu berechtigte Amtsträger und Behörden der Krone weiter.
3) Amtsträger und Behörden der Krone, welchen Daten der Einwohnerbehörde weitergegeben worden sind, sind zur selben vertraulichen Behandlung der Daten wie die Einwohnerbehörde verpflichtet
§ 8 Registernummer
1) Die Einwohnerbehörde vergibt jeder registrierten Person zur amtlichen Identifizierung eine Registernummer.
2) Die Behörden der Krone verwenden hinsichtlich der ihnen verbleibenden Zuständigkeiten im Registerwesen die Registernummer der Einwohnerbehörde.
3) Den Streitkräften und dem Heroldsamt der Krone ist eine von der Registernummer abweichende Datenverwaltung erlaubt.
III. Umsetzungsbestimmungen
§ 9 Beschwerdestelle
1) Die Einwohnerbehörde schafft eine unabhängige Stelle, im Folgenden „Beschwerdestelle“ genannt, welche die Arbeit der Behörde kritisch begleitet.
2) Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden und Vorschläge von Betroffenen entgegen, begleitet und analysiert die Arbeit der Einwohnerbehörde und unterbreitet ihr Anträge zu Änderungen.
3) Die Beschwerdestelle ist berechtigt, einer parlamentarischen Kommission oder einem Haus des Parlamentes Berichte vorzulegen und Anträge zu unterbreiten.
§ 10 Übergangsbestimmungen
1) Die Krone setzt eine Frist zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Veränderungen.
2) Vor Ablauf der besagten Frist dürfen die von diesem Gesetz betroffenen Abläufe weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 11 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone auf dem Gesetzeswege kassiert, revidiert oder suspendiert werden.
Registrierung
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom ... angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.
Vom Oberhaus beschlossen am ...
Der Siegelbewahrer
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Vom Unterhaus beschlossen am ...
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(Unrerschrift)
Ausfertigung
Wir haben den Hüter Unseres Siegels beauftragt, unter diese Urkunde Unser großes Reichssiegel anzubringen und Unseren Entschluss Unseren Untertanen kundzutun.
Gegeben zu Altburg, im dreizehnten Jahre unserer Herrschaft.
Philipp V R
(Unterschrift)
(Siegel)
DIE ZAHL UNSERER UNTERTANEN
GESETZ AUS DEM DREIZEHNTEN JAHRE DER HERRSCHAFT PHILIPPS V
Präambel
Die Zahl Unserer Untertanen zu kennen war für die Fürsorge, welche Wir ihnen unermüdlich haben angedeihen lassen, stets von unerlässlicher Wichtigkeit. Wir haben es daher für recht und billig erachtet, die Art und Weise, Unsere Untertanen zu zählen und diese Zahlen niederzuschreiben, neu zu regeln, auf daß alle Bewohner Unseres Reiches fürderhin noch besser in den Genuss der segensreichen Früchte Unserer Herrschaft kommen.
Ingress
Es hat Uns, Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:
I. Einwohneramt
§ 1 Zweck und Behörde
1) Die personenbezogenen Daten der Einwohner des Königreiches werden zentral verwaltet.
2) Die Krone schafft eine Behörde, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt.
3) Die besagte Behörde, im Folgenden „Einwohneramt“ genannt, untersteht demjenigen Ministerium der Krone, welches mit den inneren Angelegenheiten des Königreiches betraut ist.
§ 2 Registerzusammenlegung
1) Die Register der Behörden der Krone, welche bislang die Aufgaben versehen haben, welche dieses Gesetz der besagten Einwohnerbehörde zuweist, werden zusammengelegt.
2) Die besagten Register der bisherig zuständigen Behörden sind nach ihrer Überführung in das zusammengelegte Register der Einwohnerbehörde aufzulösen.
3) Es ist den Behörden der Krone gestattet, Akten über Personen zu führen, die mit ihnen in Kontakt stehen.
4) Namentlich zusammenzulegen sind die Register
a) des Steueramtes
b) des Gesundheitsamtes
c) der Kanzlei von Melba
d) der Gendarmerie
e) der Sozialversicherungen
f) des Innenministeriums
g) des Ausländeramtes
h) des Handelsamtes
i) der Rundfunkgebührenbehörde
II. Aufgaben
§ 5 Zuständigkeit
1) Die Einwohnerbehörde vereint folgende Zuständigkeiten auf sich:
a) die Registrierung der Einwohner des Königreiches
b) die Registrierung der einwohnerbezogenen Daten, die für die Krone von Belang sind
c) die Registrierung von Forderungen und deren Begleichung seitens des Steueramtes
d) die Erteilung und Registrierung der Untertanenschaft
e) die Verwaltung der ausländischen Wohnbevölkerung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Verfügung der Ausreise
f) die Registrierung und Verwaltung der in Übersee wohnhaften Untertanen der Krone
g) die Führung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen
h) die Volkszählung und die statistische Auswertung der Einwohnerdaten
i) die Registrierung der Ansprüche und Akten der Bezüger von Leistungen der Wohlfahrt, der Fürsorge und der Sozialversicherungen
j) die Registrierung von Verurteilungen aufgrund von Straftaten
2) Nicht in die Zuständigkeit der Einwohnerbehörde fallen:
a) Die Registrierung und Verwaltung der akkreditierten Diplomaten und ihres Personals
b) Die Registrierung und Verwaltung von Daten bezüglich der Wehrpflicht und der Zugehörigkeit zu den Königlichen Streitkräften
c) Die Registrierung und Verwaltung von Adelstiteln
d) Die Registrierung und Verwaltung von Mitgliedschaften in Behörden und Amtsträgern
§ 6 Nichteinmischung und Zusammenarbeit
1) Die Einwohnerbehörde registriert Daten und Entscheide, die materiell in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ohne auf deren Entschliessungen zurückzukommen.
2) Die Behörden der Krone sind Einwohnerbehörde gegenüber verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen.
3) Die Einwohnerbehörde ist verpflichtet, den Behörden des Königreiches Akteneinsicht zu gewähren und Auszüge zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten der Einwohnerbehörde benötigen.
§ 7 Datenschutz
1) Abgesehen von der Registrierung von freiwilligen Angaben zur Zugehörigkeit einer Glaubensgemeinschaft ist es der Einwohnerbehörde untersagt, Daten bezüglich der Weltanschauung und insbesondere der politischen Gesinnung zu registrieren.
2) Die Einwohnerbehörde behandelt die ihnen anvertrauten Daten vertraulich und gibt sie ausschliesslich an hierzu berechtigte Amtsträger und Behörden der Krone weiter.
3) Amtsträger und Behörden der Krone, welchen Daten der Einwohnerbehörde weitergegeben worden sind, sind zur selben vertraulichen Behandlung der Daten wie die Einwohnerbehörde verpflichtet
§ 8 Registernummer
1) Die Einwohnerbehörde vergibt jeder registrierten Person zur amtlichen Identifizierung eine Registernummer.
2) Die Behörden der Krone verwenden hinsichtlich der ihnen verbleibenden Zuständigkeiten im Registerwesen die Registernummer der Einwohnerbehörde.
3) Den Streitkräften und dem Heroldsamt der Krone ist eine von der Registernummer abweichende Datenverwaltung erlaubt.
III. Umsetzungsbestimmungen
§ 9 Beschwerdestelle
1) Die Einwohnerbehörde schafft eine unabhängige Stelle, im Folgenden „Beschwerdestelle“ genannt, welche die Arbeit der Behörde kritisch begleitet.
2) Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden und Vorschläge von Betroffenen entgegen, begleitet und analysiert die Arbeit der Einwohnerbehörde und unterbreitet ihr Anträge zu Änderungen.
3) Die Beschwerdestelle ist berechtigt, einer parlamentarischen Kommission oder einem Haus des Parlamentes Berichte vorzulegen und Anträge zu unterbreiten.
§ 10 Übergangsbestimmungen
1) Die Krone setzt eine Frist zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Veränderungen.
2) Vor Ablauf der besagten Frist dürfen die von diesem Gesetz betroffenen Abläufe weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 11 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone auf dem Gesetzeswege kassiert, revidiert oder suspendiert werden.
Registrierung
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom ... angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Beat Ziegler verlangt einen Termin bei Innen- und Reformminister Failler.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Der Herr von Brak und Ghur zieht im Palais Oldengart ein und regelt sogleich die Bebilderung seiner Büros, die Handhabung der Kaffeemaschienen und die Ernennung seiner engsten Mitarbeiter.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Beat Ziegler schrieb:Beat Ziegler verlangt einen Termin bei Innen- und Reformminister Failler.
Beat Ziegler ist jederzeit herzlich willkommen. Notfalls muss der Premierminister oder der König warten.
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Guten Tag, Herr Minister. Danke, daß Sie sich Zeit genommen haben. Ich möchte mit Ihnen über meine Einbindung in die Regierung sprechen. Jetzt wo es Ihnen gelungen ist, das Reformministerium durchzusetzen, brauchen sie Mitarbeiter, die außerhalb Melbas integriert sind. Ich biete Ihnen meine Dienste als Staatssekretär im Reformministerium oder im Innenministerium mit Zuständigkeit für Sedina an.
Beat Ziegler- aide de cuisine
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Herr Ziegler, Ihre Anliegen und Ihr Engagement sind wichtig. Sie bringen einen Blick fürs Ganze mit und haben ein Herz für alle benachteiligten Regionen der Königreiche. Ich schlage Sie als staatssekretär im Reformministerium vor und beauftrage Sie mit der Ausarbeitung der Föderalisierungsgesetzgebung. Wir werden sicher gut zusammenarbeiten!
Andreas Failler- demi chef de partie
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Vielen Dank, Herr Minister. Ich werde Sie nicht enttäuschen!
Beat Ziegler- aide de cuisine
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Übrigens, wo befindet sich das Reformministerium?
Beat Ziegler- aide de cuisine
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Hochgeborener Herr Vizepremierminister
Seine Majestät geruht sich, Euer Hochgeboren die Ehre zu erweisen, selbigen zu Schloss Cutois zur Audienz zu empfangen. Euer Hochgeboren mögen sich daselbst an der Pforte einfinden und werden höflichst gebeten, den Zeitpunkt des erfreulichen Erscheinens mit dem Unterzeichneten untertänigsten Diener Euer Hochgeboren telephonisch abzusprechen. Um Uniforn, Livree oder Gesellschaftsanzug wird gebeten.
Die rechtlichen Bestimmungen verpflichten uns, Euer Hochgeboren darauf hinzuweisen, daß im Falle der Wahl einer anderen Kleidung als Uniform das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen strafrechtlich verboten ist und durch den Königlichen Statthalter von Altburg von Amtes wegen verfolgt wird.
Ich bin Euer Hochgeboren treuer und gehorsamer Diener
Alfons Pontneuf
Privatsekretär des Königs
Seine Majestät geruht sich, Euer Hochgeboren die Ehre zu erweisen, selbigen zu Schloss Cutois zur Audienz zu empfangen. Euer Hochgeboren mögen sich daselbst an der Pforte einfinden und werden höflichst gebeten, den Zeitpunkt des erfreulichen Erscheinens mit dem Unterzeichneten untertänigsten Diener Euer Hochgeboren telephonisch abzusprechen. Um Uniforn, Livree oder Gesellschaftsanzug wird gebeten.
Die rechtlichen Bestimmungen verpflichten uns, Euer Hochgeboren darauf hinzuweisen, daß im Falle der Wahl einer anderen Kleidung als Uniform das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen strafrechtlich verboten ist und durch den Königlichen Statthalter von Altburg von Amtes wegen verfolgt wird.
Ich bin Euer Hochgeboren treuer und gehorsamer Diener
Alfons Pontneuf
Privatsekretär des Königs
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Beat Ziegler schrieb:Übrigens, wo befindet sich das Reformministerium?
Hier. Ein eigenes Gebäude existiert nicht. Das wäre für mich auch unpraktisch. Sie können sich ein paar Räume hier im Haus einrichten. Viel Erfolg!
Andreas Failler- demi chef de partie
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Der Innenminister bereitet eine Verordnung vor.
§ 1 Bei der Besetzung von Positionen der Königlichen Regierung, der Königlichen Verwaltung und der Königlichen Gendarmerie ist eine paritätische Berücksichtigung der Regionen einzuhalten.
§ 2 Als Regionen im Sinne dieser Verordnung gelten
a) Livornien ohne die unter Punkt c fallenden Gebiete
b) Melba
c) Sedina
d) Die Überseegebiete inclusive der im Ausland lebenden Untertanen
§ 3 Aus jeder Region sind 25 % der neu beschäftigten Amtsträger auszuwählen.
§ 4 Die Zugehörigkeit zu einer Region ergibt sich nach dem Wohnsitz.
Andreas Failler- demi chef de partie
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Colonel Doux spricht bei Minister Herr von Brak und Ghur vor.
Monsieur le ministre, erlauben Sie, daß ich Sie störe. Leider ist es meine Pflicht, daß ich mich von Ihnen verabschiede, mon baron. Ich wurde ins Außenministerium versetzt und werde nach Nerica abreisen. Es war mir eine freude Ihnen zu dienen, monsieur le ministre.
Monsieur le ministre, erlauben Sie, daß ich Sie störe. Leider ist es meine Pflicht, daß ich mich von Ihnen verabschiede, mon baron. Ich wurde ins Außenministerium versetzt und werde nach Nerica abreisen. Es war mir eine freude Ihnen zu dienen, monsieur le ministre.
Amédée Doux Boutellier- apprentice
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Andreas Failler schrieb:Beat Ziegler schrieb:Übrigens, wo befindet sich das Reformministerium?
Hier. Ein eigenes Gebäude existiert nicht. Das wäre für mich auch unpraktisch. Sie können sich ein paar Räume hier im Haus einrichten. Viel Erfolg!
Premierminister Stuck ruft Staatssekretär Ziegler an.
Staatssekretär Ziegler, hier spricht Stuck. Nach den jüngsten Rücktritten in der Regierung haben wir einige Personalengpässe. Ich möchte Sie daher fragen, ob Sie bereit sind Außenminister zu werden. Mir scheint Sie haben im Gegensatz zum scheidenden Außenminister eine ähnliche Auffassung von Außenpolitik wie die Koalition.
August Stuck- chef de cuisine
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Her Premierminister, ich stehe zur Verfügung! Meiner Ansicht nach sollte sich unsere Außenpolitik auf gute Beziehungen zu unseren Verbündeten und ehemaligen Kolonien, sowie den Schutz der Schiffahrt begrenzen. Die Pläne Laplaces und die Ausweitung nach Chinopien sind eine Fehlentwicklung. Wobei ich bisherige Beschlüsse als Minister natürlich mittragen werde.
Beat Ziegler- aide de cuisine
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Mit dieser Haltung werden Sie ein guter Außenminister, Herr Staatssekretär. Ich danke Ihnen für Ihre Bereitschaft.
August Stuck- chef de cuisine
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Amédée Doux Boutellier schrieb:Colonel Doux spricht bei Minister Herr von Brak und Ghur vor.
Monsieur le ministre, erlauben Sie, daß ich Sie störe. Leider ist es meine Pflicht, daß ich mich von Ihnen verabschiede, mon baron. Ich wurde ins Außenministerium versetzt und werde nach Nerica abreisen. Es war mir eine freude Ihnen zu dienen, monsieur le ministre.
Sehr schade, Oberst. Ich lasse Sie nur ungern ziehen. Alles Gute wünsche ich ihnen!
Andreas Failler- demi chef de partie
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Re: Palais Oldengart - Königliches Innenministerium
Pressemitteilung des Reformministeriums:
Das Reformministerium Seiner Majestät wird in den nächsten Wochen einen Gesetzesentwurf vorlegen, der gemäss dem Regierungsprogramm des Kabinetts Stuck II die Dezentralisierung der Königreiche voranbringt. Der Entwurf wird zeitnah in die parlamentarische Beratung eingebracht. Mit diesem Gesetzestext wird der Zweck der Errichtung des Reformministeriums erfüllt, nämlich den marginalisierten Regionen der Königreiche endlich zu ihrem Recht zu verhelfen. Inhaltlich wird der Gesetzestext die Schaffung von Regionalparlamenten für Melba und Senina festlegen, denen regionale Zuständigkeiten übertragen werden.
Das Reformministerium Seiner Majestät wird in den nächsten Wochen einen Gesetzesentwurf vorlegen, der gemäss dem Regierungsprogramm des Kabinetts Stuck II die Dezentralisierung der Königreiche voranbringt. Der Entwurf wird zeitnah in die parlamentarische Beratung eingebracht. Mit diesem Gesetzestext wird der Zweck der Errichtung des Reformministeriums erfüllt, nämlich den marginalisierten Regionen der Königreiche endlich zu ihrem Recht zu verhelfen. Inhaltlich wird der Gesetzestext die Schaffung von Regionalparlamenten für Melba und Senina festlegen, denen regionale Zuständigkeiten übertragen werden.
Andreas Failler- demi chef de partie
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